Viele Unternehmen kennen die Ausgleichsabgabe. Deutlich weniger bekannt ist eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat:
Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung können auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Die Grundlage dafür ist § 223 SGB IX.
Dabei können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Und genau diese Möglichkeit verbinden wir bei SpendEffekt mit sozialem Engagement.
→ Das Unternehmen wählt den Spendenempfänger.
→ Der Spendenempfänger entscheidet, was tatsächlich benötigt wird.
→ Die Umsetzung erfolgt unter Einbindung einer anerkannten Werkstatt.
→ SpendEffekt koordiniert den gesamten Ablauf.
So entstehen bedarfsgerechte Sachspenden, während gleichzeitig eine anrechenbare Werkstattleistung geschaffen wird.
Das Ergebnis:
Soziales Engagement und die Optimierung der Ausgleichsabgabe werden sinnvoll miteinander verbunden.
Und für das Unternehmen ist die Dienstleistung von SpendEffekt kostenfrei.

